Satzung für den Deutschen Kinderschutzbund,
Kreisverband Cloppenburg e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Kinderschutzbund, Kreisverband Cloppenburg e.V.“
(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Cloppenburg und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
(1) Der Kreisverband setzt sich ein für
(2) Der Kreisverband will diese Ziele erreichen, indem er insbesondere
(3) Der Kreisverband ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Kreisverband ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. (nachfolgend „Bundesverband“ genannt) und im Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen e.V. (nachfolgend „Landesverband“ genannt).
(2) Der Kreisverband ist verpflichtet, den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse zu unterrichten und dem Landesverband oder einem von ihm beauftragten Dritten bei wesentlichen Vorkommnissen Einsicht in alle Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren.
Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere
(3) Um ein einheitliches Vorgehen des DKSB bei der Beratung sowie bei dem Betrieb von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten, sind die Mitglieder des Kreisverbandes verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Kooperationen mit Organisationen im Ausland erfolgen in Abstimmung mit dem zuständigen Landes- und dem Bundesverband.
(4) Der Kreisverband ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundesverband und im Landesverband den Namen und das Logo des DKSB im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Richtlinien des Bundesverbandes zu verwenden; Werbemaßnahmen, Sponsorenverträge und ähnliche Abreden, mit denen Dritten die Verwendung des Namens und des Logos gestattet wird, sind auf den Kreisverband zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Landesverbandes oder eines anderen Kreisverbandes nicht betroffen sind. Die Verwendung hat so zu erfolgen, dass dem Logo des DKSB der vollständige Name des Kreisverbandes einschließlich des Ortsnamens hinzuzufügen ist und dass in jedem Einzelfall der Verwendung deutlich wird, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den Kreisverband bezieht.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband kann von natürlichen Personen erworben werden. Juristische Personen können dem Kreisverband als Fördermitglieder ohne Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung beitreten.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
(3) Vorsitzende, die sich um die Ziele des Kreisverbandes besonders verdient gemacht haben, können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvorsitzenden des Kreisverbandes ernannt werden. Personen, die sich um die Ziele des Kreisverbandes besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ohne Stimm- und Antragsrecht ernannt werden.
(4) Alle aktiven Mitglieder des Kreisverbandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.
§ 6
Beiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände zu verbuchen.
(2) Über die Höhe des Beitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder richtet sich nach dem Einzelfall und wird vom Vorstand festgesetzt.
(3) Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und stimmberechtigt.
(4) Für die Mitgliedschaft von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern kann auf die Erhebung eines Mitgliedbeitrages verzichtet werden.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
(3) Mitglieder, die den Interessen des Kreisverbandes zuwiderhandeln, können aus dem Kreisverband ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des Kreisverbandes, die sich im Besitz des Betreffenden befinden, unverzüglich an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.
(5) Mit Austritt, Verzicht oder Ausschluss enden die vom Kreisverband verliehenen Ehrungen.
§ 8
Organe
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind:
(2) Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin/dem Leiter der jeweiligen Sitzung, zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern auf Verlangen zugesandt. Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung schriftlich Korrekturen beantragt wurden.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Ladungsfrist ist die Aufgabe der Einladung bei der Post (Poststempel). Anträge müssen spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen. Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung; die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages auf die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Ein stimmberechtigtes Mitglied darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner Angehörigen oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung enthalten.
(5) Wahlen sind auf Antrag (siehe § 9 Abs. 7) geheim durchzuführen. Der Vorstand wird in der in § 10 Abs. 1 genannten Reihenfolge in getrennten Wahlgängen gewählt. Es gilt diejenige/ derjenige von mehreren Kandidatinnen/ Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin/ kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/ Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
(6) Bei der Wahl der Beisitzerinnen/ Beisitzer und der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Durchführung einer Listen-Mehrheitswahl beschließen. Gewählt sind die Kandidatinnen/ Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.
(7) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Kreisverbandes dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen; im Übrigen gelten Abs. 2 bis 7 entsprechend.
(9) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einer/ einem seiner/ ihrer Stellvertreter/innen geleitet, sofern nicht von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein/e ander/e Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter gewählt wird.
(10) Vorstandsmitglieder des Bundes- und Landesverbandes haben Teilnahme- und Rederecht; sie sind berechtigt, diese Rechte durch schriftliche Vollmacht auf den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des Landesverbandes zu übertragen.
§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende [bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden], die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister, die Schriftführerin/der Schriftführer und die Beisitzer. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam, wobei einer die/der Vorsitzende sein soll. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen. Die Vereinbarung von Vergütungen für gegenüber dem Verband außerhalb des Vorstandsamtes zu erbringende Leistungen der Mitglieder des Vorstandes ist nicht zulässig. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Verbandes können nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zugestimmt haben; in diesem Fall entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner Angehörigen oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
(6) Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftführung übertragen werden. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassende Dienstanweisung festzulegen.
(7) Der Vorstand kann weitere TeilnehmerInnen an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme kooptieren.
§ 11
Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse; er/sie ist verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.
(2) Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bis zum 31. März dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
(3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Überstiegen die Ausgaben des Kreisverbandes im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 500.000,- EUR oder wurden im Laufe des vorangegangenen Geschäftsjahres mehr als zehn hauptamtliche Vollzeit – MitarbeiterInnen oder eine diesem zeitlichen Umfang entsprechende Zahl von Teilzeit – MitarbeiterInnen beschäftigt, so hat zusätzlich zur Kassenprüfung die Prüfung des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen.
(4) Der Bericht der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer und der Wirtschaftsprüferin/ des Wirtschaftsprüfers ist spätestens bis zum 30. Mai eines jeden Jahres an den Landesverband zu übersenden.
§ 12
Auflösung des Kreisverbandes, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung einen oder mehrere andere Liquidatoren bestimmt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO zu verwenden hat.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.