Satzung für den Kinderschutzbund OM e.V. im Kreis Cloppenburg
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Der Kinderschutzbund Oldenburger Münsterland e.V. im Kreis Cloppenburg.“
(2) Der Kinderschutzbund OM e.V. hat seinen Sitz in Cloppenburg und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Kreisverband ist im Sinne des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung tätig und verfolgt selbst unmittelbar die Förderung der Jugendhilfe. Er setzt sich ein für
(2) Der Kreisverband will diese Ziele erreichen, indem er im Bereich des Landkreises Cloppenburg insbesondere
(3) Der Kreisverband ist überparteilich und überkonfessionell.
(4) Mit einer Mitgliedschaft im Kreisverband unvereinbar sind die Mitgliedschaft in und die Unterstützung von Parteien und Organisationen die
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Kreisverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Soweit der Kreisverband sich aus Zuwendungen Dritter oder Spenden finanziert, sollen Spenden und Zuwendungen von Personen und Organisationen im Sinne des § 2 Abs. 4 wegen Unvereinbarkeit abgelehnt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaft, Schiedsgericht, Schlichtung
(1) Der Kreisverband ist Mitglied im Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.“ (nachfolgend „Bundesverband“ genannt) und im Verband“ Der Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen e.V.“ (nachfolgend „Landesverband“ genannt). Für den Kreisverband sind die Bestimmungen der §§ 22,23 der Satzung des Bundesverbandes und die vom Bundesverband erlassenen Schiedsgerichts-/Schlichtungsordnung verbindlich.
(2) Auf alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Kreisverbandes oder seinen Organen einerseits und anderen DKSB- Verbänden auf örtlicher Ebene, dem Landesverband oder Bundesverband andererseits sowie zwischen Mitgliedern des Kreisverbandes oder seinen Organen untereinander finden die Schiedsgerichtsordnung und die Schlichtungsordnung des Bundesverbandes Anwendung, die Bestandteile dieser Satzung sind.
(3) Der Kreisverband unterrichtet den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse im Kreisverband. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere
(4) Der Kreisverband gewährt in diesem Zusammenhang dem Landesverband oder einer/einem von ihm beauftragten Dritten auf Verlangen Einsicht in die erforderlichen Bücher und Geschäftsunterlagen.
(5) Um ein einheitliches Vorgehen der Mitglieder des DKSB zu gewährleisten, sind der Kreisverband und seine Mitglieder verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Bundesverbandes und des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Kooperationen mit Organisationen im Ausland erfolgen in Abstimmung mit dem Landes- und dem Bundesverband.
(6) Der Kreisverband hat dem Landesverband alljährlich bis zum 30.Juni einen Jahresbericht oder Tätigkeitsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Die Kontaktdaten der in den Kreisverband gewählten Mitglieder sind dem Landesverband und dem Bundesverband mitzuteilen.
(7) Der Kreisverband ist in der Regel tätig im Bereich des Landkreises Cloppenburg. Sind in diesem Bereich auch andere DKSB Verbände auf örtlicher Ebene tätig oder will der Kreisverband außerhalb seines Tätigkeitsbereiches im Tätigkeitsbereich eines anderen DKSB Verbandes auf örtlicher Ebene tätig werden, regeln die hiervon Betroffenen die gemeinsame Vertretung und Aufgabenerfüllung in eigener Zuständigkeit; bei Konflikten entscheidet der Landesverband.
(8) Der Kreisverband ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundesverband (und im Landesverband) den Namen und das Logo des DKSB im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke und unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Richtlinien des Bundesverbandes zu verwenden; Werbemaßnahmen, Sponsorenverträge und ähnliche Abreden, mit denen Dritten die Verwendung des Namens und des Logos gestattet wird, sind auf den Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 6 zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Interessen des Bundesverbandes, des Landesverbandes oder eines anderen DKSB Verbandes auf örtlicher Ebene nicht betroffen sind. Bei jeder Verwendung soll deutlich werden, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den Kreisverband bezieht.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband kann von natürlichen Personen erworben werden. Juristische Personen können dem Kreisverband als Fördermitglieder ohne Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung beitreten.
(2) Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) an den Kreisverband gerichtet wird, entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die Bewerberin/der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.
(3) Vorsitzende, die sich um die Ziele des Kreisverbandes besonders verdient gemacht haben, können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvorsitzenden des Kreisverbandes ernannt werden. Personen, die sich um die Ziele des Kreisverbandes besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ohne Stimm- und Antragsrecht ernannt werden, soweit sie nicht Mitglied nach Absatz 1 sind. Die Ernennungen erfolgen durch die Mitgliederversammlung.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz können aberkannt werden, wenn sich die Geehrten durch ihr Verhalten oder ihre Äußerungen innerhalb und/oder außerhalb des Verbandes als unwürdig erweisen, insbesondere aber, wenn sie Mitglied einer in § 2 Abs. 4 genannten Vereinigung sind oder eine solche Vereinigung unterstützen. Über die Aberkennung entscheidet die Mitgliederversammlung. Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme im entscheidenden Gremium zu geben.
(5) Alle ordentlichen Mitglieder des Kreisverbandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.
§ 5a Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) vorliegender Zustimmung der Sorgeberechtigten Mitglied im Kreisverband werden.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes und sind vor der Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die sie betreffen, zu hören. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres haben sie dort Rede-, Antrags-, und Stimmrecht, können aber nicht gewählt werden.
(3) Sind im Kreisverband mehr als 10 Kinder und Jugendliche Mitglied, so ist ihnen das Recht einzuräumen, eine Sprecherin/einen Sprecher der Kinder und Jugendlichen zu wählen. Die Sprecherin/der Sprecher sollte das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes als beratendes Mitglied teil und hat dort Rederecht.
§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Eingehende Zahlungen sind zunächst auf Rückstände zu verbuchen. Mitglieder nach § 5a sind beitragsfrei.
(2) Über die Höhe des Beitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Bei der Festsetzung der Beiträge sind die Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung zum Mindestbeitrag verbindlich.
(3) Die Beitragshöhe der Fördermitglieder wird durch den Vorstand mit diesen vereinbart.
(4) Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) erfolgter Mahnung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht antrags- und stimmberechtigt.
(5) Für die Mitgliedschaft von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Liquidation, Austritt oder Ausschluss. Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Mitgliedschaft auch, wenn die Erziehungsberechtigten die Zustimmung zur Mitgliedschaft widerrufen.
(2) Der Austritt ist schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
(3) Mitglieder, die den Interessen des Kreisverbandes schädigen, gegen vereinsrechtliche Bestimmungen handeln oder mit der Zahlung des Beitrages mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können aus dem Kreisverband ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann die/der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des Kreisverbandes, die sich im Besitz des betroffenen Mitglieds befinden, unverzüglich an den Vorstand oder eine/einen von ihm beauftragte Dritte/Dritten herauszugeben.
(6) Mit Austritt, Verzicht oder Ausschluss enden die vom Kreisverband verliehenen Ehrungen.
§ 8 Organe
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind:
(2) Für die Führung der laufenden Geschäfte kann die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nach § 10 Abs. 9 als „besonderer Vertreter“ nach § 30 BGB bestellt werden. Sie/Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Einzelheiten regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung oder Dienstanweisung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
(2) Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) einberufen. Der Vorstand kann bei der Einberufung festlegen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben oder ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(3) Antragsberechtigt sind der Vorstand des Kreisverbandes und die stimmberechtigten Mitglieder. Anträge müssen dem Vorstand spätestens vier Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen. Sie sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder weiterzuleiten. Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung; die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(4) Kassenbericht, Kassenprüfungsbericht und Haushaltsplanentwurf sind den Mitgliedern zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzusenden.
(5) Ein stimmberechtigtes Mitglied darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einer/einem seiner Angehörigen oder einer/einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung enthalten. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Wahlen sind geheim durchzuführen wenn mehr Kandidatinnen/Kandidaten als zu besetzende Positionen zur Wahl stehen. Der Vorstand wird in der in § 10 Abs. 2 genannten Reihenfolge in getrennten Wahlgängen gewählt. Es gilt diejenige/derjenige von mehreren Kandidatinnen/Kandidaten als gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(8) Bei der Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer kann die Mitgliederversammlung abweichend von Abs. 7 mit einfacher Mehrheit die Durchführung einer Listenwahl beschließen. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. (kann gestrichen werden)
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Kreisverbandes dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen; im Übrigen gelten Abs. 2 bis 6 entsprechend.
(10) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seiner Stellvertretung geleitet, sofern nicht auf Antrag eine andere Versammlungsleitung mehrheitlich gewählt wird. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(11) Vorstandsmitglieder des Bundes- und Landesverbandes haben Teilnahme- und Rederecht; sie sind berechtigt, diese Rechte durch schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) auf die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer des Landesverbandes oder des Bundesverbandes zu übertragen.
(12) Von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Teilnehmerinnen/Teilnehmern, darunter der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von acht Wochen nach der Mitgliederversammlung Korrekturen beantragt werden.
(13) Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand besteht aus
(3) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind im Falle des Funktionsvorstandes die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende [bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden], die Schatzmeisterin/der Schatzmeister, die Schriftführerin/der Schriftführer und die Beisitzer. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam, wobei einer die/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sein muss.
(4) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Fachberaterinnen/Fachberater zu einzelnen Punkten hinzuziehen.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann eine Ergänzungswahl für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vornehmen; in dieser ist die Ergänzungswahl zu bestätigen oder eine Neuwahl vorzunehmen. Die vorzeitige Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds bzw. mehrerer Vorstandsmitglieder für die laufende Amtsperiode vorgenommen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3 Mehrheit beschließen, dass bis zu 1/3 der Vorstandsmitglieder neben dem Vorstandsamt für den Verband als Selbständige tätig sein können, sofern die Summe der Honorare den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EstG nicht übersteigt. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Verbandes können nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(7) Der Vorstand tagt bei Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich. Die Sitzung kann auch digital oder hybrid durchgeführt werden. Eine physische Teilnahme vor Ort ist dann nicht erforderlich, eine Stimmabgabe kann auf digitalem Wege erfolgen. Stimmenthaltungen zählen nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter denen die Vorsitzende/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter sein muss, anwesend ist. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder digitalen Verfahren ist zulässig, wenn nicht ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Frist von einer Woche dem Verfahren widerspricht; in diesem Fall entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner Angehörigen oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder bei der Beratung noch bei der Entscheidung anwesend sein oder sonst mitwirken.
(9) Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassende Dienstanweisung festzulegen.
(10) Von den Beschlüssen des Vorstandes ist innerhalb von acht Wochen ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Teilnehmerinnen/Teilnehmern, darunter der Sitzungsleitung, zu unterzeichnen ist. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von acht Wochen nach der Sitzung Korrekturen beantragt werden.
§ 11 Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister besorgt die laufenden Kassengeschäfte.
(2) Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bis zum 31. März dem Vorstand die Jahresrechnung des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
(3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) verfassten Bericht zu erstatten. Überstiegen die Ausgaben des Kreisverbandes im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 1 Million EUR so ist ein Jahresabschluss durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer aufzustellen oder zu prüfen.
§ 12 Auflösung des Kreisverbandes, Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatorinnen/Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung nicht eine andere Liquidatorin/einen anderen Liquidator oder mehrere andere Liquidatorinnen/Liquidatoren bestimmt.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Verband „Der Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen e.V.“, oder für den Fall, dass es diesen nicht mehr gibt, an den Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.“ mit der Auflage es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Die neue Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister vom 22.05.24 in Kraft.